Bildrechte

 

Das Thema Bildrechte ist ein äußerst umfangreiches Thema mit dem wir täglich – und auch unsere Kunden –  konfrontiert sind. Daher haben wir hier einmal für Sie das Wichtigste (in Deutschland gültige) zusammengefasst:

Jeder, der ein Bild fotografiert, malt oder in einer anderen Technik erstellt, ist Urheber seines Bildes. Das Urheberrecht ist ein unveräußerliches Recht am eigenen Bildwerk und verleiht weitere Rechte, zum Beispiel die Urheber-Persönlichkeitsrechte. Das bedeutet u. a., dass sich niemand anderes als Ersteller des Bildes bezeichnen darf.

Das Nutzungsrecht ist wohl das wichtigste Recht, das sich aus dem Urheberrecht ableitet. Der Urheber kann anderen das Recht einräumen, sein Werk zu nutzen. Wird ein einfaches Nutzungsrecht erteilt, kann der Urheber auch Dritten Nutzungsrechte einräumen. Anders sieht das beim ausschließlichen Nutzungsrecht aus, wobei der Inhaber alleiniger Nutzer bleibt. In beiden Fällen kann das Nutzungsrecht aber auch noch eingegrenzt werden: zeitlich (z. B. für ein Kalenderjahr), räumlich (z. B. nur für Veröffentlichungen in einer Region, in Deutschland etc.), inhaltlich (z. B. nur für eine bestimmte Kampagne) oder für verschiedene Nutzungsarten (z. B. nur für das Internet, nur für Printmedien etc.).

Werden einzelne Nutzungsrechte bei Bildern erteilt, erwirbt der Käufer eine entsprechende Bildlizenz. Die Kosten hierfür sind unter Umständen abhängig von der veröffentlichten Größe, der Auflage, dem Verbreitungsgebiet oder auch der Nutzungsdauer.

Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Das Kunsturheberrechtsgesetz (kurz: KunstUrhG) besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden dürfen. Eine Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist.
Da die strenge Einwilligungserfordernis des KunstUrhG die Presse- und Kunstfreiheit nahezu unmöglich machen würde, gibt es aber auch Ausnahmen: Eine Zustimmung ist beispielsweise nicht erforderlich bei Bildern aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bildern, auf denen die Person nur als Beiwerk – z. B. neben einer Landschaft – erscheinen oder Bildern von Versammlungen, an denen die dargestellten Personen tatsächlich teilgenommen haben.

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